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Statuten des Triathlon-Clubs Crazy Turtles Rapperswil-Jona
I. Stellung des Vereins
Art. 1 Name und Sitz
Im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB besteht ein Verein mit dem Namen «Triathlon-Club Crazy Turtles Rapperswil-Jona» mit Sitz in Rapperswil-Jona SG.
Art. 2 Gründung Der Triathlon-Club Crazy Turtles wurde am 21.12.2006 in Egg (ZH) gegründet.
Art. 3 Sinn und Zweck
Der Triathlon-Club Crazy Turtles will die Ausübung und Verbreitung des Triathlon Sports fördern. Er unterstützt die Teilnahme seiner Mitglieder an Wettkämpfen im In- und Ausland, führt Trainings durch und fördert den Triathlon Nachwuchs. Er organisiert Anlässe, um die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu pflegen. Aufgrund der sportlichen Ausrichtung des Vereins werden keine Sponsorengelder von Tabakfirmen angenommen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es ist erwünscht, dass die Wettkämpfe und Trainings im Vereinstenue absolviert werden, um unseren Verein zu repräsentieren.
Art. 4 Zugehörigkeit Der Triathlon-Club Crazy Turtles ist ein vollwertiges Mitglied von Swiss Triathlon und untersteht als solches den Verbandsstatuten.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Juniorinnen / Junioren, Aktiv- und Passivmitglieder, Gönner
Die Vereinsmitglieder werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- Juniorinnen / Junioren sind natürliche Personen bis zum 18. Geburtstag.
- Aktivmitglied ist jede natürliche, volljährige Person, die aktiv an den Vereinstrainings und am Vereinsleben teilnehmen will. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Teilnahmelizenz an Wettkämpfen.
- Passivmitglied ist jede natürliche, volljährige Person, die nicht aktiv an den Vereinstrainings teilnehmen will, aber den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt. Zu Vereinsanlässen können Passivmitglieder eingeladen werden.
- Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein und den Triathlon Sport finanziell unterstützen möchten.
Jedes Mitglied erhält bei Eintritt ein Exemplar der Vereinsstatuten.
Art. 5a Rechte der Mitglieder
- Aktiv- und Passivmitglieder sowie Juniorinnen / Junioren (ab dem 16. Altersjahr) sind an der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt. Zudem können Aktiv- und Passivmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
- Gönnermitglieder sind an der Vereinsversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.
- Aktiv- und Passivmitglieder sind berechtigt, der Vereinsversammlung Traktandierungsanträge zu unterbreiten und an der Vereinsversammlung Ordnungs- und Sachanträge zu stellen (vgl. Art. 11b).
Art. 5b Pflichten der Mitglieder
- Aktiv- und Passivmitglieder sowie Juniorinnen / Junioren sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung verpflichtet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 5c Personendaten Aktivmitglieder und Juniorinnen / Junioren erklären mit ihrer Mitgliedschaft im Triathlon-Club Crazy Turtles ihr Einverständnis, dass ihre Kontaktdaten an Swiss Triathlon gemeldet werden dürfen.
Art. 6 Erwerb
Das Mitglied erwirbt seine Vereinsaufnahme mit einer schriftlichen Anmeldung. Interessierte können drei Probetrainings absolvieren, um den Verein kennen zu lernen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Erfolgt der Eintritt mehr als sechs Monate nach Beginn des Vereinsjahres, so ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor diesem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei Austritt aus dem Verein können keine finanziellen Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund unsportlichen, beziehungsweise vereinsschädigendem Verhalten (insbesondere Doping) oder wegen Nichtbezahlung von Beiträgen, an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung ausgesprochen werden.
Art. 8 Jahresbeiträge
Die Mitgliederbeiträge für das nächstfolgende Vereinsjahr werden durch die ordentliche Vereinsversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. In Härtefällen kann der Vorstand über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheiden.
III. Organisation
Art. 9 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 10 Organe
Der Verein besitzt drei Organe:
- die Vereinsversammlung
- den Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 11 Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
Art. 11a Ordentliche Vereinsversammlung (Fristen)
Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher bekannt zu geben. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder aber mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge seitens der Mitglieder müssen der Präsidentin / dem Präsidenten spätestens 21 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich zugestellt werden. Zudem muss der eingereichte Traktandierungsantrag durch das antragsstellende Mitglied persönlich an der Vereinsversammlung präsentiert werden. Die Vereinsversammlung kann nur Beschlüsse fassen über ordnungsgemäss eingereichte Anträge.
Art. 11b Anträge (Definitionen) Traktandierungsanträge sind Anträge, welche Mitglieder für die Vereinsversammlung als Geschäft auf die Traktandenliste setzen lassen können. Demgegenüber handelt es sich bei Ordnungs- und Sachanträgen um Anträge, die an der Vereinsversammlung während der Behandlung eines vorgelegten Traktandums, vom Mitglied gestellt werden dürfen. Ordnungsanträge beziehen sich auf den Ablauf der Versammlung wie beispielsweise die Veränderung der Reihenfolge der Traktanden, eine Redezeitbeschränkung, ein Rückkommen auf ein bereits behandeltes Geschäft. Sachanträge beziehen sich auf den Inhalt eines Traktandums. Es gibt Hauptanträge, Gegenanträge und Abänderungsanträge.
Art. 11c Ausserordentliche Vereinsversammlung Der Vorstand oder ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Im letzteren Fall ist dem Vorstand ein schriftliches Begehren unter Angabe der Begründung der zu behandelnden Traktanden einzureichen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen, wobei das Datum vom Vorstand festgelegt wird. Die Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.
Art. 12 Geschäfte der Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin / des Präsidenten
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl von zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenrevision
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Art. 13 Beschlussfassung der Vereinsversammlung
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Vereinsbeschlüsse werden grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Statutenänderungen bedürfen eines Beschlusses von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:
- Präsidentin / Präsident
- Kassierin / Kassier
- Aktuarin / Aktuar
- Mindestens ein weiteres Mitglied
Der Vorstand kann eines der Vorstandsmitglieder zur Vizepräsidentin / zum Vizepräsidenten wählen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Die Präsidentin / der Präsident oder zwei Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 15 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, leitet die gesamte Vereinstätigkeit und führt pflichtgemäss die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung verantwortlich und sorgt für eine ausreichende Information aller Vereinsmitglieder. Im Weiteren sorgt er für ein abwechslungsreiches Trainingsangebot und organisiert die Trainingseinheiten. Zu diesem Zweck kann er für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand kann nicht budgetierte Ausgaben bis höchstens CHF 500.- eigenständig beschliessen.
Art. 16 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Entscheide werden mit dem relativen Mehr der Anwesenden gefällt, wobei ein allfälliger Stichentscheid dem Vereinspräsidenten obliegt.
Art. 17 Präsidentin / Präsident
Die Präsidentin / der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Sie / er leitet die Vorstandssitzungen sowie die Vereinsversammlungen. An der Vereinsversammlung erstattet sie / er einen Jahresbericht. Zudem überwacht sie / er den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Die Vizepräsidentin / der Vizepräsident vertritt die Präsidentin / den Präsidenten im Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten.
Art. 18 Kassierin / Kassier
Die Kassierin / der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt den Zahlungsverkehr und führt die Vereinsbuchhaltung. Sie / er erstellt die Jahresrechnung und das Budget, welche sie / er der Vereinsversammlung zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 19 Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 20 Zeichnungsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin / des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 21 Unfallversicherung Für Unfälle während der organisierten Trainings haftet jedes Mitglied mit der eigenen privaten Unfallversicherung. Dies gilt auch für einen allfälligen Selbstbehalt der jeweiligen Versicherung.
Art. 22 Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 23 Datenschutz Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
V. Auflösung des Vereins
Art. 24 Beschluss Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung mit dem Stimmenmehr von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Art. 25 Vereinsvermögen Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
VI. Inkrafttreten
Art. 26 Wirkung Diese Statuten traten am 21. Dezember 2006 nach der Gründungsversammlung des Vereins sofort in Kraft.
Revision Die Statuten der Gründungsversammlung wurden am 10. März 2009, 01. Januar 2015, 22. Januar 2016, 19. Januar 2018 und 16. Februar 2024 ergänzt oder geändert. Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 20. Februar 2026 genehmigt. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen und treten sofort in Kraft.
Rapperswil-Jona, 20.02.2026
Der Präsident: Ruedi Wild Die Aktuarin: Renata Perdrizat
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