Statuten

Statuten des Triathlon-Clubs Crazy Turtles Rapperswil-Jona

 

 

I.     Stellung des Vereins

 

Art. 1 Name und Sitz

In Sinne von Artikel 60 ff. ZGB besteht ein Verein mit dem Namen

“Triathon-Club Crazy Turtles Rapperswil-Jona” mit Sitz in Rapperswil-Jona SG.

Art. 2 Gründung

Der Triathon-Club Crazy Turtles wurde am 21.12.2006 in Egg (ZH) gegründet.

 

Art. 3 Sinn und Zweck

Der Triathon-Club Crazy Turtles will die Ausübung und Verbreitung des Triathlon Sports fördern. Er unterstützt die Teilnahme seiner Mitglieder an Wettkämpfen in In- und Ausland, führt Trainings durch und fördert den Triathlon Nachwuchs. Er organisiert Anlässe, um die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu pflegen. Aufgrund der sportlichen Ausrichtung des Vereins werden keine Sponsorengelder von Tabakfirmen angenommen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es ist erwünscht, dass die Wettkämpfe und Trainings im Vereins Tenue absolviert werden, um unseren Klub zu repräsentieren.

Art. 4 Zugehörigkeit

Der Triathon-Club Crazy Turtles ist ein vollwertiges Mitglied von Swiss Triathlon und untersteht als solches den Verbandsstatuten.

 

II.    Mitgliedschaft

 

Art. 5 Aktiv- und Passivmitglieder, Gönner, Stimm- und Wahlrecht

Die Clubmitglieder werden in folgende Kategorien eingeteilt:

·         Junioren / Juniorinnen sind natürliche Personen bis zum 18. Geburtstag.

·   Aktivmitglied ist jede natürliche, volljährige Person, die aktiv an den Clubtrainings und am Vereinsleben teilnehmen will. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Art der Verbandslizenz

·         Passivmitglied ist jede natürliche, volljährige Person, die nicht aktiv an den Clubtrainings teilnehmen will, aber den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt. Zu Vereinsanlässen wie Grillplausch / Sommerfest werden Passivmitglieder jedoch eingeladen.

·         Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Club und den Triathlon-Sport finanziell unterstützen möchten.

 

Neue Mitglieder werden dem Verband gemeldet, die Art der Lizenz ist frei wählbar. Jedes

Mitglied erhält bei Eintritt ein Exemplar der Vereinsstatuten.


Art. 5a Rechte der Mitglieder

·   Aktiv- und Passivmitglieder sowie Junioren / Juniorinnen (ab dem 16. Altersjahr) sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. Zudem können Aktiv- und Passivmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

·         Gönnermitglieder sind an der GV nicht stimmberechtigt.

·         Aktiv- und Passivmitglieder sind berechtigt, der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

Art. 5b Pflichten der Mitglieder

·         Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag, zu entrichten.

·         Aktiv- und Passivmitglieder sowie Junioren / Juniorinnen sind zum Besuch der GV verpflichtet.


Art. 6 Erwerb

Das Mitglied erwirbt seine Vereinsaufnahme mit einer schriftlichen Anmeldung.

Interessierte können 3 Probetrainings absolvieren, um den Club kennen zu lernen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Erfolgt der Eintritt mehr als 6 Monate nach Beginn des Vereinsjahres, so ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Art. 7 Austritt

Der Austritt ist schriftlich nur auf Ende November des Vereinsjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund unsportlichen, bzw. vereinsschädigendem Verhalten (insbesondere Doping) oder wegen Nichtbezahlung von Beiträgen, an einer ordentlichen bzw. ausserordentlichen GV ausgesprochen werden.

 

Art. 8 Jahresbeiträge

Der Mitgliederbeitrag wird von der GV jeweils für ein Jahr festgelegt. Er beträgt CHF 90.- für Junioren, CHF 180.- für Aktive und mindestens CHF 100.- für Gönner.

Die Passivmitgliedschaft wird mit 50.- belastet. Dabei inbegriffen sind Einladungen zur jährlichen GV und Jahres- oder Jubiläumsanlässe.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Austritt aus dem Verein können keine finanziellen Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. In Härtefällen kann der Vorstand über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheiden.

 

III.     Organisation

 

Art. 9 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember

 

Art. 10 Organe

Der Verein besitzt drei Organe

·         die Generalversammlung (GV)

·         den Vorstand

·         die Rechnungsrevisoren

 

Art. 11 Generalversammlung (GV)

Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand organisiert und findet im ersten Quartal statt. Der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder können die Durchführung einer außerordentlichen GV verlangen. Die Mitglieder sind zum Besuch der GV verpflichtet. Die Einberufung der GV erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste.

Anträge seitens der Mitglieder müssen dem Präsidenten spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugestellt werden. Die GV kann nur Beschlüsse fassen über ordnungsgemäss eingereichte Anträge.

 

Art. 12 Aufträge der GV

Der GV obliegen folgende Geschäfte:

·         Genehmigung des Protokolls der letzten GV

·         Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht

·         Wahl des Vorstandes und Rechnungsrevisoren

·         Festsetzung der Mitgliederbeiträge

·         Mutationen

·         Jahresprogramm und Budget

·         Behandlung von Anträgen

·         Ehrungen

·         Statutenrevision

·         Entlastung der Organe

 

Art. 13 Beschlussfassung

Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Vereinsbeschlüsse werden grundsätzlich
mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Statutenänderungen bedürfen eines Beschlusses von zwei Drittel der Stimmberechtigten.

 

Art. 14 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 5 Personen zusammen:

·         Präsidentin / Präsident

·         Kassierin / Kassier

·         Aktuarin / Aktuar

·         zwei weitere Mitglieder

 

Eines der Vorstandsmitglieder wird zur Vizepräsidentin / zum Vizepräsidenten gewählt. Der Vorstand wird auf ein Vereinsjahr gewählt. Die Präsidentin / der Präsident oder zwei Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand kann nichtbudgetierte Ausgaben bis höchstens CHF 500.- eigenständig beschliessen.

 

Art. 15 Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand führt pflichtgemäß die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen.

Er bereitet die GV vor und sorgt für eine ausreichende Information aller Vereinsmitglieder.

 

Art. 16 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Entscheide werden mit dem relativen Mehr der Anwesenden gefällt, wobei ein allfälliger Stichentscheid dem Vereinspräsidenten obliegt.

 

Art. 17 Präsidentin/Präsident

Die Präsidentin / der Präsident vertritt den Verein gegen aussen.

Die / der Vizepräsidentin / Vizepräsident vertritt die Präsidentin / den Präsidenten bei deren Abwesenheit. Sie / er bereitet die Vorstandssitzungen vor und leitet sie. Sie / er führt den Vorsitz an der GV und erstattet einen Jahresbericht.

 

Art. 18 Kassierin/Kassier

Die Kassierin / der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt den Zahlungsverkehr und führt die Vereinsbuchhaltung. Sie / er erstellt die Jahresrechnung und das Budget, welche
sie / er der GV zur Genehmigung unterbreitet.

 

Art. 19 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche von der GV auf ein Jahr gewählt werden. Die Revisoren haben die gesamte Rechnungsführung zu prüfen und dem Vorstand sowie der GV Bericht zu erstatten.

 

Art. 20 Unfallversicherung

Für Unfälle während der organisierten Trainings haftet jedes Mitglied mit der eigenen privaten Unfallversicherung. Dies gilt auch für einen allfälligen Selbstbehalt der jeweiligen Versicherung.

 

IV.     Auflösung des Vereins

 

Art. 20 Beschluss

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur an einer GV gefasst werden, an der mindestens zwei Drittel aller Aktivmitglieder vertreten sind und vier Fünftel aller Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen.

 

Art. 21 Vermögen

Die GV entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 22 Wirkung

Diese Statuten treten nach der Gründungsversammlung des Vereins am 21. Dezember 2006

sofort in Kraft.

 

Revision

Die Statuten wurden am 16.02.2024 angepasst und an der GV 2024 abgenommen.

 

 

Rapperswil-Jona, 16.02.2024